1. Allgemein
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Arthos Energy Management GmbH (in Folge „Arthos Energy“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der Arthos Energy abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, außer die Arthos Energy erklärt schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung.
1.2 Vertragserfüllungshandlungen der Arthos Energy gelten insofern nicht als Zustimmung zu von der Arthos Energy Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Die Arthos Energy ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Montageleistung
2.1 Bei der durch die Arthos Energy angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden:
(i) Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und
(ii) Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion.
2.2 Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner Arthos Energy sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
2.3 Die Arthos Energy teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen Zusatzgewicht von 15 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Arthos Energy teilt dem Kunden, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind, und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Plicht zur vollständigen lnformationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann die Arthos Energy zusätzliche Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.
2.4 Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der Arthos Energy zu erbringenden Leistungen.
2.5 Die Arthos Energy ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lasen.
3. Angebote
3.1 Die Angebote der Arthos Energy sind, sofern nicht im Angebot anderslautend angeführt, freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. die Verwendung von technisch höher entwickelten Komponenten sind vorbehalten.
3.2 Mitarbeiter und Vertreter der Arthos Energy sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Arthos Energy.
3.3 In Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen usw. enthaltenen Angaben sind nur dann verbindlich, wenn auf sie in unserer Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Maß und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dgl. sind nur beispielhaft.
3.4 Verkäufe, Aufträge und Verträge mit der Arthos Energy kommen erst mit unserer schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung zustande.
3.5 Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge, Muster und dergleichen sind geistiges Eigentum der Arthos Energy. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind diese wie auch Kostenvoranschläge bzw. Angebote angemessen zu entlohnen.
3.6 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, Verladung, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer.
3.7 Liegen zwischen Angebotslegung und Leistungsausführung mehr als drei Monate so werden die Preise allfälligen Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Materialkosten entsprechend angepasst.
3.8 Änderungen an Konstruktionen, Aussehen und Ausführung geringe Abweichungen sowie Ausführungsrichtlinien behält sich die Arthos Energy vor, soweit sie notwendig und technisch zumindest gleichwertig sind.
4. Zahlungen
4.1 Mangels anderer Vereinbarung sind 40 % des Preises bei Vertragsabschluss, 40 % des Preises 7 Tage vor Lieferung und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Die Rechnungsbeträge sind jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto der Arthos Energy einzuzahlen. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf das Geschäftskonto der Arthos Energy als geleistet.
4.2 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug ist die Arthos Energy berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. zu verrechnen. Die Arthos Energy ist aber jedenfalls berechtigt, höhere Bankzinsen zu verlangen.
4.3 Weiters ist die Arthos Energy berechtigt, im Falle des Verzuges des Kunden, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderung zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht steht der Arthos Energy auch dann zu, wenn nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden.
4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
5. Lieferleistungen, Transport, Gefahrenübergang
5.1 Die von der Arthos Energy oder beauftragter Dritter angegebenen Montage und Lieferfristen sind stets unverbindlich, es sei denn es wurde ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Betriebsstörungen aller Art bei der Arthos Energy oder deren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von der Arthos Energy nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen die Arthos Energy unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die Arthos Energy in Verzug befindet.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Nur im Falle eines von der Arthos Energy verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Vertragspartner frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft am Leistungsverzug grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
5.3 Werden die Ware oder Teillieferungen (zu denen die Arthos Energy berechtigt sind, und die auch gesondert verrechnet werden können) vom Vertragspartner nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners. Es steht der Arthos Energy frei, vom Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zurücktreten. Der Vertragspartner ist jedenfalls verpflichtet, der Arthos Energy vollen Schadenersatz zu leisten.
5.3 Der Kunde gestattet der Arthos Energy und den von der Arthos Energy beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Ausführungsort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.4 Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung, völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und/oder der Rücksendung der vom Vertragspartner von Arthos Energy Management GmbH unterfertigten Auftragsbestätigung.
6. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
6.1 Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller damit verbundenen Kosten sowie aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen im Eigentum der Arthos Energy.
6.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Arthos Energy berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen/auszubauen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung, für technische Veränderungen die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde.
6.4 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unverzüglich zu melden.
6.5 Der Vertragspartner tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an die Arthos Energy ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.
6.6 Die Arthos Energy ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen der Arthos Energy gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Der Anspruch der Arthos Energy auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt in jedem Fall bestehen.
7. Inbetriebnahme und Abnahme
7.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Inbetriebnahme des Systems. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Arthos Energy gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist.
7.2 Die Arthos Energy kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Arthos Energy Management GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
8. Garantie
8.1 Die Arthos Energy ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Arthos Energy verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.
9. Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss:
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate beginnend mit Abnahme (mit Montage) beim Vertragspartner. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten ist die ordnungsgemäße Wartung durch den Vertragspartner.
9.2 Die Lieferungen und Leistungen der Arthos Energy sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden, Mengenabweichungen, etc. genau zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen.
9.3 Mängel oder Forderungen des Vertragspartners gegen die Arthos Energy, berechtigten den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von uns in Rechnung gestellten Beträge oder zur Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang nachgewiesen wird. Der Verschuldensbeweis und der Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs obliegt in jedem Fall entgegen der Vermutung der §§ 924, 1298 ABGB dem Vertragspartner.
9.4 Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet die Arthos Energy gegen Rückstellung bzw. nach Untersuchung der bemängelten Ware nach Wahl der Arthos Energy Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift bzw. Preisminderung. Sonstige Ansprüche wie z.B. Wandlung, Rücktritt vom Vertrag, Irrtumsanfechtung bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden (Sach- und/oder Personenschäden), entgangenen Gewinn etc. auch aus Verzug, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nicht mehr nach Be- bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware, Reparaturen, Änderungen, Montage, mangelhafter Instandhaltung, Nichtberücksichtigung unserer Anweisungen oder unsachgemäßer Verwendung/Montage durch ihn, seine Gehilfen oder dritter Seite.
9.5 Verbesserungen, Verbesserungsversuche oder Nachlieferungen verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten stattfinden.
9.6 Rückgriffsansprüche gegen die Arthos Energy vor allem für den Fall, dass der Vertragspartner selbst wegen von der Arthos Energy zu vertretenen Mängel in Anspruch genommen wird (§ 933b ABGB), sind ausgeschlossen.
9.7 Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haften wird grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Verschulden ist in jedem Fall vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Haftung der Arthos Energy für Mangelfolgeschäden, indirekte (Folge-) Schäden, Prozesskosten, entgangenen Gewinn, Nutzungs- oder Gebrauchsausfall des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistungsstörung entstehen. Schadenersatzansprüche gegen die Arthos Energy sind bei sonstiger Verjährung bzw. sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom schadensauslösenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
9.8 Die Arthos Energy ist nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen, etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen/Stoffe. Wir sind nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten, etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft die Arthos Energy keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Die Arthos Energy haftet nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbarer bzw. versteckter Untauglichkeit der vom Käufer beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Vertragspartners.
10. Konventionalstrafe
10.1 Unbeschadet vom Eintritt oder vom Umfang eines tatsächlich eingetretenen Schadens ist die Arthos Energy berechtigt, für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung der vereinbarten Leistung, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu verrechnen.
11. Erfüllungsort, Gültigkeit, Gerichtsstand:
11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners der Arthos Energy gegenüber ist der Geschäftssitz der Arthos Energy, dies selbst dann, wenn die Übergabe der Ware bzw. der Leistungserbringung der Arthos Energy vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
11.2 Sollten einzelne oder mehrere (Teil-) Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültige (Teil-) Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt.
11.3 Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Arthos Energy und dem Vertragspartner ist österreichisches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht) anzuwenden.
11.4 Für alle zwischen der Arthos Energy und dem Vertragspartner entstehenden Rechtsstreitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichts vereinbart, doch kann die Arthos Energy nach eigener Wahl auch ein für den Kunden sonst zuständiges Gericht anrufen.
Stand 14.11.2022